Auch nichteheliche Partner sind im Falle der Trennung oft in streitigen Situationen verfangen. Auch hier gilt es, sich zunächst beraten zu lassen.
Leider dürfen wir die familienrechtlichen Bestimmungen nicht analog auf nichteheliche Partnerschaften anwenden, stattdessen müssen wir uns in diesen Auseinandersetzungen oft mit gesellschaftsrechtlichen Ansprüchen behelfen.
Zuständig für diese Auseinandersetzung ist aber immer auch der Fachanwalt für Familienrecht.
Dies gilt nicht nur für nichteheliche Partnerschaften, sondern auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften.