Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, d. h. keinen Ehevertrag geschlossen haben, dann wird bereits im Zusammenhang mit der Trennung zu prüfen sein, ob Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen.
Die Zugewinngemeinschaft ist keine Gütergemeinschaft, jeder der Ehegatten hat einzel-ne Vermögenswerte. Es wird unter dem Strich die Differenz zwischen dem in der Ehe er-worbenen Vermögen ausgeglichen.
Neben dem Zugewinnausgleich sind oft Ansprüche aus der Miteigentümergemeinschaft zu regeln, etwa dahingehend, dass zu klären ist, ob eine gemeinsame Immobilie veräußert werden soll oder nicht. Sehr häufig will auch ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernehmen, dann ist es notwendig, den Wert der Immobilie zu be-stimmen, dies in aller Regel durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Hier ist es in der anwaltlichen Beratung ganz wichtig, die Interessenslage des Mandanten auszuloten, mit ihm gemeinsam zu überlegen, ob es die Möglichkeit gibt, eine Immobilie im Alleineigentum zu erwerben, behilflich zu sein bei der Frage, eine realistische Finanzierungsmöglichkeit besteht.